__ GmbH mit Rechnung vom 20. Juni 2016 über CHF 15'285.20 zulasten der Beklagten fakturiert und mit seinem Barbezug [vom 3. August 2015] in der Höhe von EUR 15'150.00 verrechnet. Damit habe der Kläger in der Konsequenz mittels nicht genehmigter Selbstkontrahierung bzw. durch Verletzung seiner Treue- und Sorgfaltspflicht die Beklagte geschädigt, indem er den für EUR 7'642.60 [= CHF 8'290.10] eingekauften Wein gegenüber der Beklagten über die von ihm beherrschte N.________ GmbH mit CHF 15'285.20 in Rechnung gestellt habe.