seine N.________ GmbH von der X.________ Wein im Gegenwert von EUR 7'642.60 bestellt und diesen von der Y.________ Ltd. nach Z.________ liefern lassen. Anschliessend habe er die importierte Ware über seine N.________ GmbH mit Rechnung vom 20. Juni 2016 über CHF 15'285.20 zulasten der Beklagten fakturiert und mit seinem Barbezug [vom 3. August 2015] in der Höhe von EUR 15'150.00 verrechnet.