teressen ausgeschlossen werden kann, weil objektive Kriterien – etwa Markt- oder Börsenpreise – bestehen. Dieselben Regeln gelten auch für die Doppelvertretung zweier Vertragsparteien durch ein und denselben Vertreter sowie die gesetzliche Vertretung juristischer Personen durch deren Organe. Auch in diesen Fällen bedarf es einer besonderen Ermächtigung oder einer nachträglichen Genehmigung des Vertretenen bzw. durch ein neben- oder übergeordnetes Organ, wenn die Gefahr einer Benachteiligung besteht. Ausserdem muss gemäss Art. 718b OR