Nach ständiger Rechtsprechung ist das Selbstkontrahieren grundsätzlich unzulässig, weil das Kontrahieren eines Vertreters mit sich selbst regelmässig zu Interessenkollisionen führt und somit vom Gesellschaftszweck nicht erfasst wird. Selbstkontrahieren hat deshalb die Ungültigkeit des betreffenden Rechtsgeschäfts zur Folge, es sei denn, der Vertretene habe den Vertreter zum Vertragsschluss mit sich selbst besonders ermächtigt bzw. das Geschäft nachträglich genehmigt oder die Gefahr einer Benachteiligung des Vertretenen sei nach der Natur des Geschäfts ausgeschlossen, was namentlich dann der Fall ist, wenn ein Voranstellen eigener In-