Sie verkennt dabei, dass die in der Buchhaltung erfasste Rückforderung (über CHF 12'997.00; act. 25/28) noch nichts über deren Berechtigung aussagt. Hinsichtlich der hierzu wesentlichen klägerischen Handlungen wäre vielmehr ein Vorbehalt im Rahmen der Déchargeerteilung am 6. April 2016 anzubringen gewesen, was jedoch nicht geschah. Damit ist die dagegen erhobene Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 8. Schliesslich sind die weiteren, von der Beklagten widerklageweise geltend gemachten, im Berufungsverfahren noch strittigen Schadenersatzforderungen zu beurteilen.