Ob – wie die Beklagte in ihrer Berufung ausführt (act. 62 Rz 113 f.) – der Schaden hinreichend substanziiert worden sei und die Haftungsvoraussetzungen zu bejahen seien, braucht vorliegend nicht näher beurteilt zu werden. Im Berufungsverfahren unangefochten blieb nämlich Seite 53/64