7.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung der Beklagten hinsichtlich der klägerischen (Spesen-)Bezüge in den Geschäftsjahren 2009-2013, 2016 und 2017 als begründet, weshalb die Sache in teilweiser Gutheissung der Berufung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Vorinstanz wird (erneut) zu prüfen haben, ob die strittigen (Spesen-)Bezüge des Klägers in den Geschäftsjahren 2009-2013, 2016 und 2017 gerechtfertigt waren oder nicht. Demgegenüber ist die Berufung der Beklagten hinsichtlich der klägerischen (Spesen-)Bezüge in den Geschäftsjahren 2014 und 2015 abzuweisen.