die aktuelle Liste {…} zum Abgleich mit Deinen Spesenbelegen"] und act. 29 Rz 32 ["Der Kläger entsprach diesem Wunsch und übergab {…} daraufhin sämtliche Belege {…}"]). Wie die Beklagte weiter zu Recht vorbringt (act. 62 Rz 72-75), hat der Kläger die geschäftliche Begründetheit seiner Spesenbezüge – soweit möglich mit entsprechenden Belegen – zu beweisen (vgl. act. 61 E. 9.5.1). An den Beweis der zu ersetzenden Auslagen dürfen zwar nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden (vgl. BGE 131 III 439 E. 5.1). Dies bedeutet aber nicht, dass bei entsprechenden Beweisschwierigkeiten die Beweislast umgekehrt wer- Seite 52/64