7.3.4 Nicht zu überzeugen vermag schliesslich die vorinstanzliche Feststellung, dass bei der gegebenen "Sachlage (jahrelange Übung, Spesen wurden ohne Belege bezahlt)" von Vertrauensspesen auszugehen sei bzw. die Beklagte die Bezüge stillschweigend genehmigt habe. Wie die Beklagte zu Recht vorbringt (act. 62 Rz 51-56 und 82 f.), finden sich diesbezüglich keine stichhaltigen Hinweise in den Akten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb zur Auszahlung der Spesen – entgegen dem Entwurf des Geschäftsführer-Arbeitsvertrags (act. 1/11 Ziff.