dies trifft nur auf einen allgemeinen und vorbehaltlosen Entlastungsbeschluss zu ("Den Mitgliedern des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung wird Entlastung erteilt"). Das Bundesgericht stellte dies im zitierten Urteil klar, indem es festhielt, "dass es der Generalversammlung unbenommen bleibt, einen in zeitlicher und/oder materieller Hinsicht einschränkenden Vorbehalt anzubringen, wenn sie von Verfehlungen aus früheren Geschäftsjahren Kenntnis erhält und diese von einem generellen Entlastungsbeschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr ausnehmen will" (a.a.O., E. 6.3; vgl. auch Hinsen, a.a.O., S. 544