Diese Schlussfolgerung darf aber nicht dahingehend missverstanden werden, dass auch die – wie vorliegend – auf das abgelaufene Geschäftsjahr begrenzt bzw. beschränkt erteilte Décharge (vgl. act. 21/22: "Entlastung des Verwaltungsrates […] Die nicht in der Geschäftsleitung tätigen Aktionäre erklären, dass sie die Geschäftsführung des abgelaufenen Jahres gutheissen" [Hervorhebung hinzugefügt]) automatisch eine entsprechende Rückwirkung beinhaltet; dies trifft nur auf einen allgemeinen und vorbehaltlosen Entlastungsbeschluss zu ("Den Mitgliedern des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung wird Entlastung erteilt").