Zur Frage, ob sich ein Entlastungsbeschluss auch auf Vorfälle aus früheren, dem betreffenden Geschäftsjahr vorangehenden Perioden auswirken kann, führte es zwar aus, dass ein allgemeiner und vorbehaltloser Entlastungsbeschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr grundsätzlich auch Vorfälle aus früheren Geschäftsjahren abdeckt, von denen die Generalversammlung seit der letzten Déchargeerteilung Kenntnis erlangte (a.a.O., E. 6.3). Diese Schlussfolgerung darf aber nicht dahingehend missverstanden werden, dass auch die – wie vorliegend – auf das abgelaufene Geschäftsjahr begrenzt bzw. beschränkt erteilte Décharge (vgl. act.