ses in zeitlicher Hinsicht in der Regel die Geschäftstätigkeit des abgelaufenen Geschäftsjahres erfasst, für das Rechnung gelegt und um Décharge ersucht wird. Zur Frage, ob sich ein Entlastungsbeschluss auch auf Vorfälle aus früheren, dem betreffenden Geschäftsjahr vorangehenden Perioden auswirken kann, führte es zwar aus, dass ein allgemeiner und vorbehaltloser Entlastungsbeschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr grundsätzlich auch Vorfälle aus früheren Geschäftsjahren abdeckt, von denen die Generalversammlung seit der letzten Déchargeerteilung Kenntnis erlangte (a.a.O., E. 6.3).