7.3.2 Im Übrigen kann der Vorinstanz jedoch nicht gefolgt werden. Ob K.________ nach den erwähnten Hinweisen betreffend die Geschäftsjahre 2014 und 2015 – wie die Vorinstanz meint – aufgrund entsprechender Erkennbarkeit auch die Geschäftsjahre 2009-2013 nach derartigen (Spesen-)Bezügen hätte durchsuchen müssen, kann offenbleiben. Selbst wenn nämlich für K.________ entsprechende Tatsachen auch für die Geschäftsjahre 2009-2013 im Zeitpunkt der Déchargeerteilungen am 8. Juni 2015 bzw. 6. April 2016 erkennbar gewesen wären, hätte die Generalversammlung – wie sogleich darzulegen ist – ohnehin keine rückwirkende Décharge erteilt;