62 Rz 41-46). Dabei verkennt sie jedoch, dass die Vorinstanz nebst der E-Mail vom 19. Dezember 2015 insbesondere darauf abstellte, dass "K.________ erwiesenermassen auch detaillierte Kenntnis von den Maestro-Bezügen im Jahr 2014" (act. 29/2-4) hatte. Diesbezüglich anerkannte die Beklagte, dass K.________ im Zuge der Vorbereitung der Revision des Geschäftsjahrs 2014 im Frühjahr 2015 diverse Doppelbuchungen und geschäftlich gebuchte Privatbezüge aufgefallen seien (act. 33 Rz 8; vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.2 und E. 4.5). Gestützt auf diese Erkenntnis hätte K._____