7.3.1 Der Vorinstanz ist vorab insoweit zuzustimmen, als für K.________ bestimmte Tatsachen bezüglich einer möglichen Verantwortlichkeit des Klägers im Zusammenhang mit dessen Spesen(-abrechnungen) im Zeitpunkt der Déchargeerteilungen am 8. Juni 2015 für das Geschäftsjahr 2014 bzw. am 6. April 2016 für das Geschäftsjahr 2015 erkennbar waren. Dies gilt insbesondere für die klägerischen Spesen der Geschäftsjahre 2014 und 2015, bei denen es im Frühjahr bzw. Dezember 2015 für K.________ erkennbare Hinweise auf eine mögliche Verantwortlichkeit des Klägers gab (vgl. act. 29/4 und act. 33 Rz 8 bzw. act. 25/41 und act. 25 Rz 221 sowie act.