Gegenteiliges habe die Beklagten weder substanziiert noch bewiesen. Dasselbe habe hinsichtlich der Bezüge an Tankstellen im Betrag von rund CHF 5'250.00 sowie der diversen Bezüge in Restaurants im Betrag von rund CHF 1'000.00 zu gelten, habe die Beklagte doch nicht bestritten, dass der Kläger ein Fahrzeug für seine geschäftlichen Tätigkeiten benötigt und zahlreiche Geschäftsreisen im In- und Ausland unternommen habe sowie im Rahmen seiner Tätigkeit mit Geschäftspartnern und Kunden Restaurants habe besuchen müssen. Dasselbe habe schliesslich auch für die weiteren von Seite 50/64