In dieser Funktion habe der Kläger unter anderem Geschäftsreisen im In- und Ausland unternommen und zahlreiche Geschäftsessen abgehalten. Da die Bargeldbezüge – so die Vorinstanz – ungefähr den Bezügen aus den Vorjahren entsprochen hätten und die Beklagte nicht bestritten habe, dass der Kläger die von ihm umschriebenen Tätigkeiten ausgeführt habe, erschienen diese Bezüge geschäftlich begründet und damit gerechtfertigt. Gegenteiliges habe die Beklagten weder substanziiert noch bewiesen.