Der Kläger habe vorgebracht, die Bargeldbezüge von total rund CHF 20'000.00 seien geschäftlich begründet gewesen und in Ausübung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer und Verwaltungsratsdelegierter der Beklagten entstanden. Die Tätigkeit des Klägers habe insbesondere das Besuchen, Ausführen und Akquirieren von (potentiellen) Kunden und Geschäftspartnern sowie diverse Aussendienst-Aufgaben umfasst. In dieser Funktion habe der Kläger unter anderem Geschäftsreisen im In- und Ausland unternommen und zahlreiche Geschäftsessen abgehalten.