Wenn eine geschäftliche Begründetheit der Spesen einigermassen nachvollziehbar sei, obliege es der Beklagten, den Gegenbeweis zu erbringen, dass es sich bei den Bezügen mit der Maestro-Karte um privat begründete Bezüge des Klägers gehandelt habe. Der Kläger habe vorgebracht, die Bargeldbezüge von total rund CHF 20'000.00 seien geschäftlich begründet gewesen und in Ausübung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer und Verwaltungsratsdelegierter der Beklagten entstanden.