auch nach dem 6. Juni 2016 jederzeit Einblick in die Buchhaltung und die Bezüge des Klägers gehabt und die Bezüge bis nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nie ernsthaft in Frage gestellt habe. Da der Kläger mit dem Einverständnis der Beklagten gehandelt habe, könne er sich somit auf die haftungsbefreiende Einrede "volenti non fit iniuria" berufen (act. 61 E. 9.5.2).