Da eine Décharge auch bezüglich der Tatsachen aus den Vorjahren gelte und diese zuletzt für das Geschäftsjahr 2015 am 6. Juni 2016 erteilt worden sei, könne die Beklagte bezüglich der Tatsachen, welche nicht verheimlicht worden, sondern für K.________ aus den älteren Buchhaltungen erkennbar gewesen seien, gegenüber dem Kläger nichts mehr geltend machen. Die Décharge vom 6. Juni 2016 gelte somit auch für die Vorjahre, womit die Rückforderungsansprüche aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit zumindest bis und mit dem Geschäftsjahr 2015 untergegangen seien (act. 61 E. 9.2 und 9.4.4).