lich allfällig fehlender Spesenbelege zu machen. Falls die Spesenbelege für das Jahr 2015 im Zeitpunkt der Generalversammlung im Juni 2016 noch ausgestanden hätten, wäre einerseits ein entsprechender Vorbehalt angebracht und andererseits angezeigt gewesen, die Spesenbelege der Vorjahre zu kontrollieren. Da eine Décharge auch bezüglich der Tatsachen aus den Vorjahren gelte und diese zuletzt für das Geschäftsjahr 2015 am 6. Juni 2016 erteilt worden sei, könne die Beklagte bezüglich der Tatsachen, welche nicht verheimlicht worden, sondern für K.____