___ AG das Wissen ihres Hauptaktionärs anzurechnen. K.________ habe sich seit dem Jahr 2010 regelmässig um die Buchhaltung der Beklagten gekümmert und zumindest ab dem Jahr 2015 die Hauptverantwortung getragen (vgl. vorne E. 4.1). Ebenfalls sei erstellt, dass sämtliche Bezüge oder sonstigen Ausgaben des Klägers mit der Maestro- Karte in die Buchhaltung Eingang gefunden hätten. Im Jahr 2015 sei K.________ direkt in die Spesenabrechnungen des Klägers involviert gewesen und habe gemäss der E-Mail vom 19. Dezember 2015 Einblick in die Zahlungen und Bezüge mit der Maestro-Karte gehabt (act. 21/10; vgl. vorne Sachverhalt Ziff.