Weiter sei unbestritten und belegt, dass die Geschäftsführung [von der Generalversammlung] gutgeheissen und dem Verwaltungsrat für die Geschäftsjahre 2009/2010 bis 2015 Entlastung erteilt worden sei (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.1). In diesem Zusammenhang könne sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass ihr die strittigen Bezüge nicht hätten bekannt sein können. Ebenso wenig könne gesagt werden, dass die Generalversammlung als Organ der Beklagten keine Kenntnisse der Vorgänge gehabt habe, sei doch der Aktionärin M.________ AG das Wissen ihres Hauptaktionärs anzurechnen.