7.2.1.2 Es sei unbestritten – so die Vorinstanz –, dass die Beklagte dem Kläger jeweils eine Maestro- Karte für ihr Bankkonto bei der Bank überlassen habe und die Maestro-Karten während des jeweiligen Zeitraums zur ausschliesslichen Verfügung des Klägers gestanden hätten und nur von ihm benutzt worden seien. Weiter sei unbestritten und belegt, dass die Geschäftsführung [von der Generalversammlung] gutgeheissen und dem Verwaltungsrat für die Geschäftsjahre 2009/2010 bis 2015 Entlastung erteilt worden sei (vgl. vorne Sachverhalt Ziff.