Aus der über acht Jahre dauernden, von der Gegenseite eingestandenen und bis zur Kündigung nie hinterfragten Praxis bei der Beklagten gehe zudem eindeutig hervor, dass zwischen den Parteien Vertrauensspesen vereinbart worden seien, für welche der Kläger keine Belege habe einreichen müssen und für die er die geschäftliche Notwendigkeit nicht zu beweisen brauche (act. 61 E. 9.1).