Der Arbeitnehmer müsse zwar die geschäftliche Notwendigkeit seiner Auslagen beweisen, wenn er von seinem Arbeitgeber Auslagenersatz fordere. Die Beweislast sei jedoch anders verteilt, wenn eine bereits ausgerichtete Auslage, die darüber hinaus längst als geschäftsmässig begründet in der Buchhaltung verbucht und im revidierten und genehmigten Jahresabschluss aufgenommen worden sei, vom Arbeitgeber zurückgefordert werde. In diesem Fall liege es am Arbeitgeber, die von ihm behauptete geschäftliche Nichtbegründetheit zu beweisen und einen (wesentlichen) Irrtum für die getätigte Auszahlung geltend zu machen.