An den ordentlichen Generalversammlungen der Beklagten für die Geschäftsjahre 2009/2010 bis 2015 seien diese Jahresrechnungen genehmigt, die Geschäftsführung des jeweils abgelaufenen Jahres gutgeheissen und dem Verwaltungsrat Entlastung erteilt worden. Da K.________ vollständige Einsicht in die Buchführung der Beklagten gehabt habe, sich für diese gar verantwortlich gezeigt habe und sämtliche Bezüge oder sonstigen Auslagen des Klägers in die Buchhaltung eingegeben worden seien, könnten sich die Beklagte bzw. K.________ nicht darauf berufen, dass ihnen die streitigen Bezüge nicht bekannt gewesen seien.