Sein Verantwortungsbereich habe klarerweise die Vollständigkeit und die Berechtigung der in der Buchhaltung und anschliessend in den Jahresabschlüssen verzeichneten Aufwendungen umfasst. Die Buchführung und die Jahresrechnungen der Beklagten für die Geschäftsjahre 2009/2010 bis 2016 seien von der Revisionsstelle geprüft und für gesetzes- und statutenkonform befunden worden. An den ordentlichen Generalversammlungen der Beklagten für die Geschäftsjahre 2009/2010 bis 2015 seien diese Jahresrechnungen genehmigt, die Geschäftsführung des jeweils abgelaufenen Jahres gutgeheissen und dem Verwaltungsrat Entlastung erteilt worden.