Demgegenüber habe der Kläger vorgebracht, K.________ sei als Finanzverantwortlicher der Beklagten nachweislich für die Buchhaltung bzw. für die Aufsicht über die Buchhaltung zuständig gewesen. Er sei somit für den ordentlichen Ablauf und die Koordination zwischen der Beklagten, der externen Buchhaltungsstelle sowie der Revisionsstelle zuständig gewesen. Sein Verantwortungsbereich habe klarerweise die Vollständigkeit und die Berechtigung der in der Buchhaltung und anschliessend in den Jahresabschlüssen verzeichneten Aufwendungen umfasst.