Im Weiteren werde bestritten, dass mit der "Verabschiedung" gewisser Jahresrechnungen anlässlich der ordentlichen Generalversammlungen die unzähligen unrechtmässigen Privatbezüge des Klägers genehmigt worden seien. Dagegen spreche nur schon, dass Bilanzen und Erfolgsrechnungen die einzelnen unrechtmässigen Bezüge gar nicht detailliert ausweisen würden, womit die Generalversammlung als Organ der Beklagten keine Kenntnisse der Vorgänge gehabt habe und ihr diese nicht entgegengehalten werden könnten. Unzutreffend sei sodann, dass zwischen den Parteien "Vertrauensspesen" vereinbart worden seien.