Die Gesellschaft, die eine Verletzung von Vorschriften toleriert hat, kann sich später nicht auf die Verletzung eben dieser Vorschriften berufen. Einer solchen Gesellschaftsklage läge ein widersprüchliches Verhalten zu Grunde, das keinen Rechts- Seite 47/64 schutz verdient (vgl. Gericke/Waller, a.a.O., Art. 758 OR N 3; BGE 131 III 640 E. 4.2.1 und 4.2.3 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 4A_518/2015 vom 3. März 2016 E. 3.1 und 3.2.1).