Die betreffende Organperson kann sich gegenüber der auf Schadenersatz klagenden Gesellschaft auf die haftungsbefreiende Einrede "volenti non fit iniuria" berufen, wenn sie im ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis aller Aktionäre gehandelt hat. Ebenso entfällt eine Haftung gegenüber der Gesellschaft, wenn deren Alleinaktionär (bzw. alle Aktionäre) in Kenntnis der Verhältnisse Organhandlungen tolerierten, die normalerweise Schadenersatzansprüche im Sinne von Art. 754 OR begründen. Die Gesellschaft, die eine Verletzung von Vorschriften toleriert hat, kann sich später nicht auf die Verletzung eben dieser Vorschriften berufen.