7.1.2 Eine der Décharge vergleichbare Wirkung kommt der Einwilligung des Geschädigten zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt eine Verantwortlichkeit nach Art. 754 OR ausser Betracht, wenn die ins Recht gefasste Organperson nachzuweisen vermag, dass sie mit dem Einverständnis des Geschädigten gehandelt hat. Die betreffende Organperson kann sich gegenüber der auf Schadenersatz klagenden Gesellschaft auf die haftungsbefreiende Einrede "volenti non fit iniuria" berufen, wenn sie im ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis aller Aktionäre gehandelt hat.