Der Beschluss bezieht sich zunächst auf Tatsachen, von denen sämtliche Aktionäre unbesehen der Informationsquelle tatsächlich Kenntnis haben, mithin den Aktionären zur Zeit des Beschlusses sonstwie bekannt sind. Auch private Kenntnisse sämtlicher Aktionäre werden der Generalversammlung zugerechnet, was insbesondere bei "geschlossenen Gesellschaften" von Bedeutung sein kann (vgl. Gericke/Waller, Basler Kommentar, 5. A. 2016, Art. 758 OR N 3 m.w.