698 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 5 OR). Ein derartiger Entlastungsbeschluss (sog. Décharge) lässt grundsätzlich allfällige Schadenersatzansprüche der Gesellschaft oder der Aktionäre gegenüber einem Verwaltungsrat untergehen. Der Entlastungsbeschluss der Generalversammlung wirkt aber nur für bekanntgegebene Tatsachen und nur gegenüber der Gesellschaft sowie gegenüber den Aktionären, die dem Beschluss zugestimmt oder die Aktien seither in Kenntnis des Beschlusses erworben haben (Art. 758 Abs. 1 OR).