7.1.1 Gemäss Art. 754 Abs. 1 OR sind die Mitglieder des Verwaltungsrats und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. Der Generalversammlung der Aktionäre steht als oberstes Organ der Aktiengesellschaft allerdings die Befugnis zu, die Mitglieder des Verwaltungsrats zu entlasten (Art. 698 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff.