6.5 Somit hat die Beklagte dem Kläger einen Betrag von CHF 92'606.40 nebst Zins zu 5 % seit dem 21. September 2017 zu bezahlen (vgl. Art. 102 Abs. 2 sowie Art. 104 Abs. 1 OR) und der Kläger kann für diesen Betrag die eingeleitete Betreibung fortsetzen (Art. 79 SchKG). Insofern ist die Berufung des Klägers gutzuheissen. Demgegenüber ist die Anschlussberufung der Beklagten abzuweisen. 7. Die Beklagte macht mit ihrer Widerklage gegenüber dem Kläger diverse Schadenersatzforderungen geltend, die grösstenteils nach wie vor strittig sind (vgl. vorne E. 2.2 und 2.4). Seite 46/64