vgl. vorne E. 3.2). Selbst wenn die Behauptungen aber noch berücksichtigt werden könnten und effektiv ein Rangrücktritt vereinbart worden wäre, würde dies – wie erwähnt – am Ergebnis nichts ändern, fehlt doch die zusätzliche Vereinbarung einer Stundung (vgl. vorne E. 6.4.4).