Da mit der klägerischen Darlehenshingabe vom 22. Dezember 2015 ein neues Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten begründet wurde, ist für das vorliegende Verfahren auch irrelevant, wie die am 21. Dezember 2015 zurückbezahlten Darlehen der N.________ GmbH zustande kamen und ob die Beklagte diese mit der Rangrücktrittsvereinbarung anerkannt hat. Mangels Relevanz bedarf es somit auch keiner weiteren Ausführungen zur strittigen Frage, ob die von der Beklagten mit der Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 13. Oktober 2021 neu eingereichten Rechnungen der N.________ GmbH (act. 69/2-4) gestützt auf Art.