6.2 und E. 6.4.1 sowie E. 6.4.3). Das in der Rangrücktrittsvereinbarung enthaltene Rückzahlungs- bzw. Tilgungsverbot der Gesellschaft steht dem nicht entgegen, betrifft dieses Verbot doch nur eine freiwillige Rückzahlung der Gesellschaft ("nach ihrem Gutdünken"; vgl. Witmer, a.a.O., S. 176), nicht jedoch eine vom Kläger zu Recht verlangte Rückzahlung. Ebenso wenig wurde die Forderung mit einer Kündigung "auf andere Weise verändert" (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 4.1). Diese Bestimmung der Rangrücktrittsvereinbarung bezweckt, die Forderung ihrem Werte nach zu erhalten, nicht aber eine berechtigte Kündigung zu unterbinden.