dem Kläger zustehenden Darlehensrückforderung, sondern – nebst anderen Beschränkungen – lediglich ein Tilgungs- bzw. Rückzahlungsverbot der schuldnerischen Gesellschaft (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 4.1), womit die Rangrücktrittserklärung im Ergebnis einem reinen Rangrücktritt gleichkommt (vgl. vorne E. 6.4.2). Mangels Stundungsvereinbarung durfte der Kläger seine Darlehensrückforderung somit mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen kündigen und entsprechend fällig stellen (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 6.2 und E. 6.4.1 sowie E. 6.4.3).