6.4.3.4 Nach dem Gesagten ist nicht erstellt, dass die Parteien am 22. Dezember 2015 auf dem vom Kläger der Beklagten gewährten Darlehen von CHF 92'606.40 einen Rangrücktritt vereinbart haben. Damit durfte der Kläger das Darlehen ohne Weiteres kündigen und zurückfordern. 6.4.4 Im Übrigen müsste die Beklagte das ihr vom Kläger am 22. Dezember 2015 gewährte Darlehen selbst dann zurückbezahlen, wenn die Rangrücktrittsvereinbarung vom 29. April 2015 auch diesem Darlehen angehaftet hätte.