weis vorgelegte E-Mail des Klägers vom 2. April 2015 jedenfalls nicht zu beweisen (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 4.2). Darin teilte der Kläger der Revisionsstelle zwar mit, dass ein Rangrücktritt nach Absprache mit der Bank "grössere Flexibilität beim Kontokorrent" bedeute. Alleine daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die Bank der Beklagten tatsächlich einen Kredit bzw. eine Erhöhung der Kreditlimite gewährte. Wie der Kläger weiter zu Recht festhält, kann dies auch nicht der Einvernahme des Zeugen S.________ entnommen werden (act. 45 Ziff.