Ferner ist dem Kläger auch insoweit zuzustimmen, als die Beklagte nicht bewiesen hat, dass die Bank ein rangrücktrittsgesichertes Darlehen eines Aktionärs verlangte. Zudem ist nicht nachgewiesen, dass die Bank bereits den ursprünglichen Kredit bzw. die Erhöhung der Kreditlimite infolge eines rangrücktrittsunterworfenen Darlehens der N.________ GmbH gewährte. Ob die Bank die Kreditlimite tatsächlich erhöhte, vermag die von der Beklagten zum Be- Seite 44/64