6.4.3.2 Die Behauptung der Beklagten, wonach sich die "jeweiligen Vertragsparteien" aufgrund "identischer Forderungen" dahingehend geeinigt hätten, dass der auf dem bisherigen Darlehen zwischen der N.________ GmbH und der Beklagten bestehende Rangrücktritt auch auf dem Darlehen zwischen dem Kläger und der Beklagten weiterbestanden habe, ist unbewiesen geblieben. Ebenso ist dem Kläger beizupflichten, dass die Beklagte im Zusammenhang mit dem bei der Darlehensrückzahlung vom 21. Dezember 2015 verwendeten Buchungsvermerk "Rückzahlung Darlehen gem. Vereinbarung" im erstinstanzlichen Verfahren keine Behauptungen aufgestellt hat.