Es habe somit zum Zeitpunkt des Parteiwechsels nachweislich dem Willen der Parteien entsprochen, dass die Rangrücktrittsvereinbarung fortlaufend Geltung habe. Damit sei der Kläger verpflichtet gewesen, die belastete Forderung während der Dauer des Rangrücktritts nicht zu verändern. Die Kündigung des Darlehens sei somit nicht rechtsgültig erfolgt, womit kein Anspruch auf Rückzahlung bestehe (act. 7 Rz 75-77; act. 25 Rz 132 und 136).