Bei der Forderung der N.________ GmbH und jener des Klägers in der Höhe von jeweils CHF 92'606.40 habe es sich um identische Forderungen gehandelt, weshalb sich die jeweiligen Vertragsparteien einig gewesen seien, dass die zwischen der N.________ GmbH und der Beklagten rechtsgültig vereinbarten Konditionen [d.h. der Rangrücktritt] nach der Wiedereinzahlung auch auf die klägerische Forderung Anwendung fänden. Es habe somit zum Zeitpunkt des Parteiwechsels nachweislich dem Willen der Parteien entsprochen, dass die Rangrücktrittsvereinbarung fortlaufend Geltung habe.