Daraufhin sei der Betrag von der Beklagten am 21. Dezember 2015 an die N.________ GmbH ausbezahlt und vom Kläger am 22. Dezember 2015 wieder an die Beklagte überwiesen worden. Da für die Gewährung des Kredits allfällige übrige Darlehensforderungen hätten zurückstehen müssen, sei ausser Frage gestanden, dass der ehemals rangrücktrittsbelastete Betrag nach der Wiedereinbringung durch den Kläger ebenfalls wieder rangrücktrittsbelastet gewesen sei. Bei der Forderung der N._